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Verfügungsrecht über Vermögen

Kann ein Betreuter über sein Vermögen verfügen?

Rechtliche Grundlage: Der Einwilligungsvorbehalt ist seit 1.1.2023 - inhaltlich unverändert in § 1825 BGB geregelt.

Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung des Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der frührene Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorhalt hat nichts mit der Einwilligungsfähigkeit bei strafrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei Heilbehandlungen zu tun.

Wir empfehlen Interessenten, Informationen zum Thema Einwilligungsorbehalt auf der folgenden Webseite zu lesen [hier klicken]

Geschäftsfähigkeit des Betreuten

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 2.8.2017 – XII ZB

1. Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S. von § 1896 Ia BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen – hier den Widerruf und die Vollmachterteilung – beziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 15.6.2016 – XII ZB 581/15 -, FamRZ 2016, 1446).

2. Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine originären Betreuungsaufgaben zu übernehmen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 [m. Anm. Dodegge]).

Näheres zum Beschluss unter dem folgenden [Link hier klicken]