Betreuung

Das Betreuungsgericht kann auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes nach §1814 BGB die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin anordnen.

Die Voraussetzung für die Bestellung einer Betreuer:in durch das Betreuungsgericht ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bzw. eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sowie ein konkreter Regelungsbedarf (§1814 BGB) des zu Betreuenden.

Unsere Aufgaben sind:

Rechtliche Betreuende werden, nach dem Gesetz, nur mit den Aufgaben betraut, die der Betroffene selbst nicht mehr erledigen kann.

Mögliche Aufgabenkreise sind z. B.: