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Aufwandspauschale

Was erhalten ehrenamtliche Betreuer?

Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die Aufwendungen können in einer Einzelabrechnung oder pauschal geltend gemacht werden. Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen wird auf Antrag eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt. Es handelt sich nicht um eine Vergütung. Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt seit dem 1.8.2013 399 € (zuvor 323 €). Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach der Bestellung. Der Anspruch muss spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beim Gericht geltend gemacht werden, (§ 1835a BGB).

Der ehrenamtliche Betreuer kann den pauschalen Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, ohne eine Einzelabrechnung oder Belege beim Vormundschaftsgericht vorlegen zu müssen. Zielsetzung der pauschalen Regelung ist es, den Verwaltungsaufwand für die Gerichte und die ehrenamtlichen Betreuer möglichst gering zu halten und damit auch das bürgerschaftliche Engagement zur Übernahme ehrenamtlicher rechtlicher Betreuungen zu fördern.

Die pauschale Aufwandsentschädigung unterliegt nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in bestimmten Grenzen nicht der Besteuerung in den Jahren (ab 2011 - betraglich begrenzt - nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG). Es gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger bis zur Höhe von 2.400 € im Jahr.

Aufgrund dieser Neuregelung sind Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale") den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG von höchstens 2.400 € im Jahr nicht überschreiten.

Wenn keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale vorliegen, können Betreuer ab 2013 sechs Betreuungen steuerfrei übernehmen.
Beispiel 1:
A hat die rechtliche Betreuung für sechs Personen übernommen und erhält hierfür Aufwandsentschädigungen von insgesamt 2.394 € im Jahr (6 x 399 €). Andere nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale") begünstigte Einkünfte hat er nicht.
Steuerlich ist wie folgt zu verfahren:
Einnahmen als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer 2.394 €
./. Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG 2.400 €

Die Einkünfte übersteigen nicht die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG von 256 €, so dass sie in vollem Umfang steuerfrei bleiben.
Wird die 256 €-Freigrenze überschritten, sind die Einkünfte in vollem Umfang nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

Beispiel 2:
A hat die rechtliche Betreuung für sieben Personen übernommen und erhält hierfür Aufwandsentschädigungen von insgesamt 2.793 € im Jahr (7 x 399 €). Andere nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale") begünstigte Einkünfte hat er nicht.
Steuerlich ist wie folgt zu verfahren:
Einnahmen als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer 2.793 €
./. Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG 2 400 €
ergibt Einkünfte von 393 €
Die Einkünfte übersteigen die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG von 256 €, so dass sie in vollem Umfang steuerpflichtig sind.
Quellen: wiki.btprax.de und ofd.niedersachsen.de und eigene Berechnungen.