Betreuungsanregung

Wie wird die Betreuung eingeleitet?

Wie kommt es zu einer Betreuung?
Eine Betreuung können Menschen für sich selbst beantragen. Oder eine Person regt für eine andere Person die Betreuung an, zum Beispiel für einen Familien-Angehörigen.
Gegen den freien Willen einer volljährigen Person kann es keine Betreuung geben!
Den Antrag muss man schriftlich oder mündlich beim Betreuungsgericht stellen. Einen Vordruck gibt es z.B. hier zum Download.
Hat das Betreuungsgericht solch einen Antrag bekommen, prüft es, ob eine Betreuung notwendig ist. Oder ob es andere Möglichkeiten der Unterstützung geben kann. Wenn tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, bestimmt das Gericht eine/n Betreuer/in. Außerdem legt das Betreuungsgericht fest, für welche Bereiche eine Betreuung stattfinden soll. Zum Beispiel im Bereich Geld-Angelegenheiten, bei Gesundheits-Fragen oder beim Umgang mit Behörden. In welchen Bereichen ein betreuter Mensch Unterstützung braucht, muss also festgelegt sein, bevor die Betreuung beginnt.
Wenn der betreute Mensch damit nicht einverstanden ist, kann er Beschwerde dagegen einlegen. Das Gericht muss diese Beschwerde prüfen.

Mehr über die Aufgaben-Bereiche der rechtlichen Betreuer/innen lesen Sie z.B. in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Betreuungsrecht.


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