Gerichtliches Verfahren

Wie ist das gerichtliche Verfahren?

Eine Betreuung wird beim Betreuungsgericht - früher Vormundschaftsgericht (VG) - angeregt.
Die Betreuungsbehörde erhält vom Betreuungsgericht den Auftrag, die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. Ein Mitarbeiter der Behörde macht sich beim Hausbesuch ein Bild von der momentanen Lebenssituation des Betroffenen und berät mit den Angehörigen, ob noch andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere durch soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig. Es wird auch nach bestehenden Vollmachten gefragt und ob jemand aus der Familie oder Verwandtschaft bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Im einem Sozialgutachten teilt die Betreuungsbehörde dem VG dann mit, ob sie eine Betreuung für notwendig hält und wenn ja, für welche Aufgabenbereiche und sie schlägt auch bereits einen Betreuer vor.
Das Gesundheitsamt (bzw. der Sozialpsychiatrische Dienst) fertigt ein medizinisches Gutachten an (die Untersuchung erfolgt in der Regel bei dem Betroffenen zuhause). Das Gutachten wird dem Richter des Betreuungsgericht vorgelegt.
Dann wird der Betroffene vom Betreuungsrichterrichter persönlich angehört (im Gericht oder zuhause). Anhand der zwei Gutachten und seines persönlichen Eindrucks entscheidet der Richter, ob die Betreuung notwendig ist oder nicht.
Erst dann wird ein Betreuer bestellt. Der Betreuer erhält einen Betreuerausweis, der ihn als rechtlichen Betreuer legitimiert.


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