Personenkreis

Wer kann betreut werden?

Im § 1896 BGB heißt es: "Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung angeordnet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen".

Das betrifft alte Menschen, die z.B. aufgrund seniler Demenz Unterstützung benötigen, aber auch junge Menschen, die z.B. nach einem Unfall vorübergehend nicht mehr in der Lage sind, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.

Bitte beachten Sie also:
Grundsätzlich wird die Betreuung nur für Volljährige eingerichtet, es sei denn, es ist zu erwarten, dass jemand mit Eintritt der Volljährigkeit einer Betreuung bedarf.

Es muss eine medizinischer Befund vorliegen, der entweder:

Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung.
a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z. B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen (früher: Psychopathien);
b) geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade;
c) seelische Behinderungen: dies sind langdauernde psychische Beeinträchtigungen, die als Folge psychischer Störungen zu verstehen sind. Dazu gehören auch die Auswirkungen hirnorganischer Beeinträchtigungen (Demenz), die insbesondere mit zunehmenden Alter häufiger sind (z. B. Demenz vom Alzheimer-Typ).
d) körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur auf Antrag des Betroffen und die Behinderung muss die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten erheblich beeinträchtigen (z. B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit).

Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit oder einer anderen Demenz erkrankt sind. Daneben benötigt ein Teil geistig behinderter Menschen im Erwachsenenalter einen Betreuer. Auch Menschen mit einer schweren Abhängigkeitserkrankung (insbesondere Alkohol oder Heroin) bedürfen bei schweren psychosozialen Folgeschäden in manchen Fällen eines Betreuers.

Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die Sucht muss aber im ursächlichen Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sein (BayObLG FamRZ 1994, 1618). Alkoholikern und Drogensüchtigen kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).


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