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Jeden von uns kann es ganz unerwartet und unvorbereitet treffen:
Durch Unfall oder eine schwere Erkrankung ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen und seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Wer kümmert sich dann um diese Angelegenheiten und die persönlichen Bedürfnisse?
Nach dem Betreuungsgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann Volljährigen im Falle psychischer Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ein Betreuer bestellt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn der betroffene Volljährige seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann.
Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er hat die Aufgabe, die Interessen des Betreuten als gesetzlicher Vertreter wahrzunehmen und sie im Rahmen der vom Gericht angeordneten Aufgabenkreise zu vertreten. Hierbei hat der Betreuer das Wohl, aber auch die subjektiven Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.
Der Betreuer unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichtes. Er muss regelmäßig Bericht erstatten und ggf. Vermögensverzeichnisse erstellen sowie die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten durch Kontoauszüge und Belege nachweisen und dem Gericht nach Aufforderung zur Prüfung vorlegen (Rechnungslegung).
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