Welche Aufgabenkreise gibt es?

Begriffe „Aufgabenkreis“ und „Aufgabenbereich“

Die materiell-rechtlichen Vorschriften der rechtlichen Betreuung finden sich nunmehr in den §§ 1814 - 1881 BGB-neu. § 1815 Abs. 1 BGB-neu lautet:

§1815 Abs. 1 BGB-neu
„Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.“

Der bisher mehrdeutig verwendete Begriff „Aufgabenkreis“ meint nunmehr die Gesamtheit aller von Betreuer/innen zu regelnder Aufgaben. Die einzelnen Bestandteile des Aufgabenkreises indes, also die konkreten zu regelnden Aufgaben, werden als „Aufgabenbereiche“ bezeichnet. Diese Aufgabenbereiche müssen vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet werden. Dabei kann sich dies auch auf einzelne konkrete Maßnahmen beziehen.

Nicht mehr zulässig ist die Anordnung einer Betreuung „in allen Angelegenheiten“. Betreuungsverhältnisse, die nach altem Recht geschlossen wurden und diesen Passus enthalten, sind bis zum 01. Januar 2024 zu ändern. Für alle anderen Betreuungen, die am 01.01.2023 bestanden, gilt: sie bleiben in der Regel weiterhin bis zur nächsten Entscheidung über Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung gültig, auch wenn sie keine ausdrückliche Nennung der Aufgabenbereiche beinhalten.


Typische Aufgabenbereiche

Typische Aufgabenbereiche sind
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Vermögenssorge
- Wohnungsangelegenheiten


Bitte beachten!


Bitte beachten Sie!

Ein Betreuer leistet nie eine "tatsächliche Betreuung", sondern nur die rechtliche, d.h. die tatsächliche Betreuung leistet z. B. der Pflegedienst, der Sozialdienst, die Einkaufshilfe oder der Arzt. Insonfern ist der Begriff "Betreuung" mehrdeutig.

Der Betreuer soll diese Hilfen jedoch - je nach seinen Aufgabenkreisen- in die Wege leiten, organisieren, die erforderliche Anträge stellen usw.


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