Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei Pflichten und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das Vermögen des Betreuten zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der Erbengemeinschaft zu. Das ist so selbstverständlich, dass es (bis 31.12.2022) nicht einmal direkt im Gesetz stand; ab 1.1.23 in § 1870 BGB. Einen Aufhebungsbeschluss des Betreuungsgerichtes gibt es beim Tod des Betreuten nicht.
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.
Was muss der Betreuer nach dem Tod des Betreuten erledigen? Der Betreuer hat das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den Betreuerausweis zurückzugeben (§ 290 FamfG), einen Schlussbericht zu erstatten (§ 1863 BGB) und, sofern der Aufgabenkreis Vermögenssorge bestand, eine Schlussrechnungslegung einzureichen, § 1872 BGB. Auch so genannte „befreite“ Betreuer sind zur Schlussrechenschaft verpflichtet. Ab 1.1.23 gilt das nur noch, wenn der Erbe das ausdrücklich verlangt oder binnen 6 Monaten nach dem Tod nicht bekannt ist.
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Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente
Das Bundessozialtericht (BSG) hat entschieden, dass gerichtlich bestellte Betreuer, die ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten eine zu Unrecht über dessen Tod hinaus gezahlte Rente zur Begleichung offener Rechnungen verwenden, nicht zur Rückzahlung der Rente verpflichtet sind.
Die gerichtlich bestellte Betreuerin verwendete, ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu haben, die nach dessen Tod zu Unrecht gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente, denn das kontoführende Geldinstitut konnte nicht zur Rücküberweisung herangezogen werden. Dieses hatte erst nach Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisungen vom Tod des Kontoinhabers erfahren.
In den Vorinstanzen war die hiergegen klagende Betreuerin erfolgreich. Sie sei nicht als sogenannte Verfügende i.S.d. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI anstelle des Geldinstituts zur Erstattung verpflichtet. Hiergegen hat sich der Rentenversicherungsträger mit seiner Revision gewandt. Die Revision hatte vor dem BSG keinen Erfolg. Nach Auffassung des BSG kann der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende i.S.d. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch nehmen. Eine Fallkonstellation, in der von der Betreuerin angenommen werde könnte, sie sei Empfängerin i.S.d. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gewesen, liege nicht vor. Die Klägerin könne aber als redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden. Zwar habe sie durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen seien ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. Sie durfte trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden. Daraus folge bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine Haftungsfreistellung. Von dieser Haftungsfreistellung werde auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI erfasst. Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 26/2016 v. 14.12.2016
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