Wann kann ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden? Ein Betreuer oder eine Betreuerin kann gemäß § 1814 BGB nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten sind von diesem Begriff umfasst. Hierzu gehören u.a. körperlich begründbare psychische Erkrankungen, insbesondere infolge von degenerativen Hirnprozessen (Demenzerkrankungen) oder als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (z.B. durch Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholmissbrauch) können bei entsprechendem Schweregrad Krankheiten sein, die bei Bestehen eines Betreuungsbedarfs Grund für eine Betreuerbestellung sind. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien“).
Unter Behinderung fallen u.a. angeborene sowie während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erlittene Intelligenzminderungen verschiedener Schweregrade. Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein.
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