Nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung 2018 bestand vielerorts Unsicherheit, ob der Betreuter von seinem Klienten eine Einwilligungserklärung für die Datenverarbeitung benötigt. Das hätte die Arbeit des Betreuers erheblich kompliziert.
Die Die Landesbeauftragte für Datenschutz und lnformationsfreiheit der Freien und Hansestadt Bremen hat auf eine diesbezügliche Anfrage u.a. wie folgt geantwortet:
"... Wir gehen jedoch nicht davon aus, dass mit lnkrafttreten der DSGVO für die Datenverarbeitung durch nach § 1896 BGB bestellte Betreuer eine Einwilligung der betreuten Person erforderlich ist. Unserer derzeitigen Auffassung nach ist die Datenverarbeitung durch Betreuer, die erforderlich ist, um die Aufgaben nach § 1901 BGB zu erfüllen, grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO bzw. soweit besondere Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, nach Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO zulässig. ..."
Das vollständige Schreiben können Sie hier einsehen [hier klicken]
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