Begriffsabgrenzung Pflegschaft |
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Personensorge
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Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Mündel zu erziehen, es zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Dazu gehört auch, Maßnahmen mit dem Mündel zu erörtern, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist. Zur Unterbringung des Mündels, die mit Freiheitsentziehung mit oder gegen dessen Willen verbunden ist, benötigen Sie die Genehmigung des zuständigen Gerichts. |
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Vermögenssorge
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Die Sorge für das Vermögen des Mündels verpflichtet Sie, dieses Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten und zu erhalten und etwaige Unterhaltsansprüche geltend zu machen. |
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Begriffsabgrenzung
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Vormundschaft und Pflegschaft: Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 - 1921 BGB) zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. Stellt man sich die elterliche Sorge als Kuchen vor, so umfasst eine Vormundschaft den gesamten Kuchen, also die Vermögenssorge und die Personensorge (§ 1631 BGB). Eine Pflegschaft bezieht sich dagegen nur auf einzelne Stücke des Kuchens, zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. |
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