Wichtige Begriffe erläutert

Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Betreuungsverfügung

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch eine volljährige, geschäftsfähige Person erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich (Hinweise hierzu enthält die Broschüre „Betreuungsrecht“).


Was sollte vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedacht werden?
Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt der bevollmächtigten Person gegebenenfalls weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür uneingeschränktes Vertrauen zu der Person, die aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll, denn die Vorsorgevollmacht wird gerade dann eingesetzt, wenn die bevollmächtigende Person selbst nicht mehr in der Lage ist zu überwachen, was die bevollmächtigte Person in ihrem Namen tut. Die bevollmächtigte Person wird auch – mit wenigen Ausnahmen in Form von Genehmigungspflichten in der Personensorge – nicht vom Gericht beaufsichtigt oder kontrolliert und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. Wer nicht sicher ist, ob er der Person, die bevollmächtigt werden soll, wirklich vertrauen kann, sollte ihr keine Vollmacht erteilen. In diesem Fall ist es besser, mit einer Betreuungsverfügung die Person zu bestimmen, die als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll.

Wie können Missbrauch verhindert und Kontrolle ausgeübt werden?
Für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sollte man sich Zeit nehmen und sich nicht drängen lassen und die Angelegenheit vorher mit einer vertrauenswürdigen Person aus dem Verwandten- oder Freundeskreis besprechen. Auch wenn eine Vertrauensperson bevollmächtigt wird, sollten möglichst Vorkehrungen gegen Missbrauch der Vollmacht getroffen werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten (z.B. die Bevollmächtigung mehrerer Personen für unterschiedliche Aufgaben; die Untersagung bestimmter Rechtsgeschäfte oder die Festlegung, diese nur durch mehrere bevollmächtigte Personen vornehmen zu können; Rechenschaftspflichten gegenüber weiteren Personen).

Hat die bevollmächtigende Person oder eine ihr nahestehende Person den Verdacht, dass die erteilte Vollmacht missbräuchlich verwendet wird, kann die bevollmächtigende Person die Vollmacht unter Rückgabe der Vollmachtsurkunde widerrufen, solange sie geschäftsfähig ist. Jeder, der Zweifel an der bestimmungsgemäßen Umsetzung der Vollmacht hat, kann beim Betreuungsgericht formlos die Bestellung eines Kontrollbetreuers anregen. Dessen Aufgabe ist es, die Rechte der bevollmächtigenden Person gegenüber der bevollmächtigten Person geltend zu machen.

Wie sollte die Vollmachtsurkunde aufbewahrt werden?
Die Vollmachtsurkunde sollte so verwahrt werden, dass sie zur Verfügung steht, wenn es nötig ist. Sie kann entweder an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die bevollmächtigte Person kennt, hinterlegt werden oder bereits von vornherein der bevollmächtigten Person mit der Maßgabe ausgehändigt werden, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Möglich ist auch, die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung zu übergeben mit der Auflage, sie der bevollmächtigten Person im Bedarfsfall auszuhändigen.

Zudem besteht die Möglichkeit, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Tatsache der Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person/en registrieren zu lassen. Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, kann es dort nachfragen und erhält so die Auskunft, dass eine andere Person bevollmächtigt wurde. Die Vollmachtsurkunde selbst wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. Sie wird dort nicht verwahrt. Hinweise und Antragsformulare für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister finden sich unter www.vorsorgeregister.de. Dort kann auch die Registrierung online durchgeführt werden.


Wann ist eine Beratung besonders zu empfehlen?
Bei der Abfassung einer Vollmacht kann selbstverständlich anwaltlicher oder notarieller Rat eingeholt werden. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn z.B. umfangreiches Vermögen oder Immobilienvermögen vorliegt oder mehrere bevollmächtigte Personen eingesetzt werden sollen.
Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht bieten auch Betreuungsvereine und die örtlichen Betreuungsbehörden an.

Weitere Hinweise
Das Bundesministerium der Justiz hat in der Broschüre „Betreuungsrecht“ alle wichtigen Informationen zusammengestellt. Diese Broschüre enthält auch ein Musterformular zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht.

Quelle: hier klicken


Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.


Hier finden Sie eine interessante Broschüre des Bundesjustizministerium zur Patientenverfügung
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/FokusKarussell/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=2


Patientenverfügung - Bitte beachten

Patientenverfügung und Vollmacht konkretisieren.

Nachdem der Bundesgerichtshof 2016 eine Patientenverfügung für nicht konkret genug erachtete, wurde der bisher vom Justizministerium empfohlene Vordruck um “bestimmte“ Maßnahmen ergänzt. Es wird daher empfohlen, bereits vorhandene Patientenverfügungen nach der Beschreibung:
“Die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch mögliches Leiden unnötig verlängern würden“ um die folgende Konkretisierung zu ergänzen: “wie z. B. maschinelle Beatmung, Dialyse oder Operationen. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind zu beenden.“ Grundsätzlich behalten “alte“ eher allgemein formulierte Patientenverfügungen ihre Wirksamkeit, bergen jedoch das Risiko, dass der eigentliche Wille des Patienten falsch ausgelegt wird.

Nach Ergänzung der Formulare sollten Datum und Unterschrift unter dem entsprechenden Absatz angebracht werden.

Beachten Sie bitte hierzu den Beschluss des BGH zum Thema Patientenverfügung vom 06.07.2016:

Am 06.07.2016 präzisierte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine Patientenverfügung noch einmal. Um den Willen der Betroffenen Person im Ernstfall anwenden zu können, bedarf es einer umfassenden Beschreibung und Äußerung des Betroffenen in der Patientenverfügung über die gesundheitliche Situation, in welcher eventuelle Maßnahmen zu erfolgen haben oder unterlassen werden sollen. Des Weiteren bedarf es einer genaueren Äußerung und Aufzählung des Umganges mit verschiedenen ärztlichen Maßnahmen. Die Broschüre "Die Patientenverfügung" des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unterstützt in diesem Sinne beim Verfassen dieses wichtigen Vorsorgedokuments.


Interessante Informationen zur Patientenverfügung

Interessante Informationen rund um die Patientenverfüfung finden Sie auf der Webseite https://www.betanet.de/patientenverfuegung.html


Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB).

Quelle und weitere Informationen: http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuungsverf%C3%BCgung



Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Film


Was Sie wissen müssen: Die Übertragung einer Vorsorgevollmacht erfordert volles Vertrauen an den Bevollmächtigten.

"Skrupellose Ausbeuter täuschen Fürsorge vor und erschleichen sich Vorsorgevollmachten von Senioren. Ist die Vollmacht erst erteilt, werden die Opfer konsequent von Familienmitgliedern isoliert, dann Konten und Vermögen abgeräumt." ist der Titel eines Beitrages der ARD, die auf Risiken verweist. Hier können Sie das betreffende Video ansehen [hier klicken]

Wir verlinken hier auf verschiedene Beiträge, die wir zum Thema "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung" empfehlen können. Bitte beachten Sie, dass es sich hier um externe Links handelt, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen. Zudem verweisen wir auf unsere Hinweise zu externen Links.



Beiträge zur Vorsorgevollmacht



1.) Fragen und Antworten von der RGZ-Ratgeberzentrale [hier klicken]

2.) Was ist beim Erstellen einer Patientenverfügung zu beachten? Haufe TV [hier klicken]

3.) Was versteht man unter einer Vorsorgevollmacht? Professor Gerhard Geckle im Interview mit Haufe [hier klicken]

4.) TV-Ratgeber Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung [hier klicken]

5.) Die fünf schwerwiegenden Fehler beim Aufsetzen von Patientenverfügungen
       Fehler 1: "Kreuzchen setzen" [hier klicken]
       Fehler 2: "Pauschale Formulierungen" [hier klicken]
       Fehler 3: "Generelle Ablehnung" [hier klicken]
       Fehler 4: "Schreiben und vergessen" [hier klicken]

       Fehler 5: "Nur Patientenverfügung" [hier klicken]

6.) Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung - ein Beitrag des ASB [hier klicken]

7.)  Informationen rund um die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung bietet die Caritas und zudem auch eine online-Beratung [hier klicken]

8.) Was nach einem schweren Unfall passieren kann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt [hier klicken]

 



Unser Videotipp zum Thema Vorsorgevollmacht


Vorsorgevollmacht und Anerkennung durch Banken


WISO-Tipp zur Vorsorgevollmacht


Vorsorgevollmacht - wenn Vertrauen ausgenutzt wird


Vorgsorevollmacht - Beratungsvideo der NRW-Justiz


Empfehlung

Dem Bevollmächtigten ist zu raten, sich von Zeit zu Zeit die Erfüllung von bzw. den Verzicht auf Informationsrechte(n) nach § 666 BGB quittieren zu lassen.


Achtung!!!

Die Befugnisse eines Vorsorgebevollmächtigten sind weitreichend: Er kann über das gesanmte Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und sich gegebenfalls sogar selbst beschenken, wenn die Vollmacht nicht eingeschränkt ist.

Vorsorgevollmachten werden ja gerade zur zur Verhinderung einer gerichtlichen Betreuung eingerichtet (§ 1896 II BGB) und damt für einen durchaus längeren Zeitraum der etwaigen späteren Geschäftsunfähigkeit.

Bei Vollmachten mit umfangreichen Befugnissen kann daher grundsätzlich von einem Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 19.3.2013 - 3 U 1/12, BeckRS 2013, 6305).


Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus - beachte!

Das OLG Köln hat entschieden (Az.: 2 Wx 327/19), dass die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde nicht ausreicht, um übeer den Tod des Vollmachtgebers hinaus zu wirken. Ein Mann hatte mit einer Vorsorgevollmacht eine Freundin zu seiner allgemeinen Bevollmächtigten für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Dinge eingesetzt - auch über den Tod hinaus eingesetzt. Die Betreuungsbehörde hatte die Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Mannes unter der Vollmachtsurkunde beglaubigt. Als der Mann verstarb, war er als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen. Die Freundin wollte dieses Grundstück als Bevollmächtigte für den Nachlass unentgeltlich an einen Bekannten übertragen. Das Grundbuchamt verweigerte den Antrag, das Eigentum umzuschreiben.

Das OLG entschied, dass die Betreuungsbehörde nur Vollmachten beglaubigen darf, die für den Betreuungsfall gedacht sind. Für Vollmachten, die auch nach dem Tode gelten, handele die Behörde daher nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Solche Beglaubigungen sind unwirksam.
Merke: Wer eine über den Tod hinausreichende Vollmacht erstellen möchte, sollte sie vorerst sicherheitshalber von einem Notar beglaubigen lassen

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.
(2020-01-16)


Ein interessanter Link zur Vorsorgevollmacht

Interessante Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie auf der Webseite https://www.betanet.de/vorsorgevollmacht.html


Informationsanspruch bei Vorsorgevollmacht

Nach Beendigung der Bevollmächtigung , z.B. nach Widerruf, kommt vor allem die Rechenschaftspflicht in Betracht. Es handelt sich um einen ins Einzelne gehenden Bericht über die gesamte Ausführung, der grundsätzlich erst nach Ausführung des Auftrages verlangt werden kann. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (OLG München, ZWV 2018, 149).

Alternative Formulierungen:
"Im Rahmen des Auftragsverhältnisses wird vereinbart, dass Auskunft und Rechenschaft nur bei Rechtsgeschäften abgelegt werden müssen, die monatliche Ausgaben von [xxxx] übersteigen. Im Übrigen wird der Verzicht auf Ansprüche aus § 666 BGB vereinbart."

"Der Bevollmächtigte hat dem Vollmachtgeber zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich Rechenschaft und Auskünfte unter Belegvorlage zu erteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, erlöschen die Rechte aus § 666 BGB zum nächsten 30.6. Das ist indes nicht der Fall, wenn der Bevollmächtigte geschäftsunfähig ist."

"Die Ansprüche aus § 666 BGB stelle ich unvererblich; nur ich als Vollmachtgeber höchstpersönlich kann diese beanspruchen"

(Quelle: Dr. Claus-Henrik Horn: "Spezialklauseln für Vorsorgevollmachten", NJW 36/2018, S. 2611 - 2613)


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Standort Berlin-Lichtenberg
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Träger Kommunales Bildungswerk e.V.
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Lückstraße 72/73
10317 Berlin-Lichtenberg
Tel: +49 (0)30 28472424-0
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Standort Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg
Betreuungswerk Berlin
Träger Kommunales Bildungswerk e.V.
Verein für rechtliche Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften
im Steinbeis-Zentrum (Steinbeis-Hochschule)
Sabine Harder oder Dr. Andreas Urbich
Gürtelstraße 29a/30
10247 Berlin-Friedrichshain
(zwischen S-Bahnhof Ostkreuz und Frankfurter Allee - beim Klick öffnet sich der Lageplan)
Tel: +49 (0)30 293 350-101
Fax: +49 (0)30 293350-22
E-Mail: info@btwerk.de


Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet und man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Vorstellungen zu äußern, festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.

Beim Klick auf den nachtfolgenden Button erhalten Sie viele interessante Informationen rund um die Betreuungsverfügung. Wir verlinken hier auf eine externe Webseite.


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