Über uns - Betreuungswerk Berlin Unsere Beratungsstellen Über Betreuungen Vorsorgevollmacht... Vormundschaften Ehrenamtliche Betreuung Informationen in Fremdsprachen Fortbildung Videoempfehlungen Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht Gesetzliche Krankenversicherung Schulden, Mahnung, Mahnbescheid Formularservice und Checklisten Projekt "Messiehilfe" Literatur Adressen Aktuelles Partnerlinks intern

Vormundschaft

Was ist eine Vormundschaft?

Unter Vormundschaft versteht man die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (das so genannte Mündel, veraltet auch Vogtkind), der die Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für deren Vermögen.

Das Wort Vormundschaft ist auf den althochdeutschen Wortstamm «munt» zurückzuführen. Munt heißt soviel wie Schirm oder Schutz.

Ein Vormund (veraltet auch Gerhab) ist eine Person, die mit der Vormundschaft betraut ist. Sie fungiert damit als gesetzlicher Vertreter des Mündels. Bei Letzterem handelt es sich in Deutschland seit der Betreuungsrechtsreform von 1992 stets um eine minderjährige Person, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Ein Vormund kann auch bestellt werden, wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.

Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen. Auch in Österreich heißt das vergleichbare Schutzinstitut für Erwachsene schon seit 1984 Sachwalterschaft.

In der Schweiz existiert hingegen auch weiterhin eine Vormundschaft für Volljährige, die eine Entmündigung voraussetzt (Geregelt ist die ganze Thematik im Zivilgesetzbuch). Gleiches gilt für die Rechtssysteme vieler anderer Länder, darunter auch solche mit deutschsprachiger Rechtspraxis wie Italien, Luxemburg und Belgien.
Das grammatische Geschlecht des Wortes Vormund ist maskulin; eine feminine Form ist dem deutschen Sprachgebrauch grundsätzlich fremd, so dass in der Regel auch Frauen als der Vormund zu bezeichnen sind. In der Schweiz, wo man sich besonders eifrig um geschlechtergerechte Sprache bemüht, werden dagegen für weibliche Vormunde die feminin konstruierten Formen Vormundin oder Vormündin empfohlen. Von einer veralteten Form Vormunder bzw. Vormünder abgeleitet sind der Plural Vormünder und die heute noch in der Verwaltungssprache nachweisbare weibliche Form Vormünderin. Als grammatisches Geschlecht des Wortes Mündel wird im deutschen BGB das Neutrum verwendet, laut Duden ist aber auch das Maskulinum (der Mündel) möglich.
Quelle: Wikipedia

Vormundschaft im Video

Vormundschaft für minderjährige Flüchtlinge

Pflegschaft

Die Pflegschaft ist ein Instrument im deutschen Rechtssystem, das geschaffen wurde, um bei einem konkreten Bedarf einer oder mehrerer natürlicher Personen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, bzw. ein bereits vorhandener gesetzlicher Vertreter (z. B. wegen eines Insichgeschäftes) von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Allen Pflegschaften gemein ist der Fürsorgecharakter des Rechtsinstituts, welches dafür sorgen soll, dass die Rechte des Betroffenen durch einen Pfleger wahrgenommen werden. Ein gerichtlich bestellter Pfleger ist in dem Bereich, für den er bestellt wurde - seinem Aufgabenkreis - der gesetzliche Vertreter des Betroffenen.
Die Pflegschaft ist grundsätzlich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter §§ 1909 ff und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.
Quelle: Wikipedia

Ergänzungspflegschaft

Wer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, kann einen Pfleger für Angelegenheiten erhalten, die von den Eltern oder dem Vormund nicht erfüllt werden können.

Dies kann dann der Fall sein, wenn die Eltern und ihr minderjähriges Kind gemeinsam einer Erbengemeinschaft angehören und in diesem Zusammenhang Rechtshandlunge erforderlich sind. Für Minderjährige wird ein Pfleger auch zur Auseinandersetzung eine Miterbengemeinschaft bestellt.

Zuständig ist dafür das Familiengericht, das auch den Pfleger auswählt. Bei der Auswahl darf das Gericht nicht nach Belieben entscheiden, sondern muss die Vorschläge der Eltern berücksichtigen, soweit kein mit der Personensorge betrauen.

Das ist unter Umständen dann angebracht, wenn es sich um einen vermögenden Minderjährigen handelt, für den es aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis zwar eine geeignete Person zur Führung der Personensorge gibt, der man allerdings eine komplexe Vermögenssorge nicht zumuten will oder kann.

In einem solchen Fall ist es angezeigt, möglicherweise einem Rechtsanwalt eine Mitvormundschaft für die Vermögenssorge zu übertragen.

Innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbstständig. Das Vormundschaftsgericht hat aber ein allgemeines Kontrollrecht.