Betreuung

Das Betreuungsgericht kann auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes nach §1814 BGB die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin anordnen.

Die Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bzw. eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sowie ein konkreter Regelungsbedarf (§1814 BGB) des zu Betreuenden.

Unsere Aufgaben sind:

Rechtliche Betreuende werden, nach dem Gesetz, nur mit den Aufgaben betraut, die der Betroffene selbst nicht mehr erledigen kann.

Mögliche Aufgabenkreise sind z. B.: