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VBVG

VBVG

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
Datum: 21. April 2005, BGBl I 2005, 1073, 1076
Abschnitt 1 Allgemeines
VBVG § 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem
solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner
Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich
20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es
dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel
mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die
nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

VBVG § 2 Erlöschen der Ansprüche
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner
Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des
Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Abschnitt 2 Vergütung des Vormunds
VBVG § 3 Stundensatz des Vormunds
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde
der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50
Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der
Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder
eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung
an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) Bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse
verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine
Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese
Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar
sind. Dies gilt nicht, wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der
Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies
ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Vormundschaftsgericht einen höheren als den in
Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der
Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

Abschnitt 3 Sondervorschriften für Betreuer
VBVG § 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach
§ 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die
für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder
eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an
einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
erworben sind.
(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der
Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.

VBVG § 5 Stundenansatz des Betreuers
(1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,
4. danach mit zweieinhalb
Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in
einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
3. im siebten bis zwölften Monat sechs,
4. danach viereinhalb
Stunden im Monat.
(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat drei,
4. danach zwei Stunden im Monat. Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,
2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat fünf,
4. danach dreieinhalb
Stunden im Monat.
(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen,
Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung
und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand
von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Berechnung der Monate nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich
Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so
ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Abs. 1 und § 188
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Die sich dabei ergebenden
Stundenansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.
(5) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt,
sind dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat
mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch
dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer
bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist
nicht anwendbar.

VBVG § 6 Sonderfälle der Betreuung
In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der
Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen
kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme
der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4
in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu teilen; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie
§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

VBVG § 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und
Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen. § 1
Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und
Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

VBVG § 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde eine Vergütung
nach § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit der Umfang
oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. Dies gilt nur,
soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zulässig ist.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die
Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.
(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(4) § 2 ist nicht anwendbar.

VBVG § 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend
gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und
Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

VBVG § 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er
seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt
nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims und
2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen
Geldbetrag.
(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des
vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der
Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts
verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften
VBVG § 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der
Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem
Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen
werden, wer
1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig
geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere
Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2
vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre
vermittelten vergleichbar sind.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung
an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift
durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig
geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere
Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2
vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene
Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es
regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und
Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über
die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen
Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.