Schonbetrag
Gibt es einen Schonbetrag?
Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom 25. November 2022 wurde das Bürgergeldgesetz beschlossen, das auch Auswirkungen auf das Betreuungsrecht hat. Die Grenze für das sogenannte Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII steigt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Dies gilt gemäß § 1880 BGB neuer Fassung auch für die Betreuervergütung und den Aufwendungsersatz, außerdem auch für den Staatsregress sowie die Gerichtskostenrechnung für die Entschädigung von Verfahrenspfleger*innen.