Unterbringung im Eilverfahren
Wie ist die "eilige Unterbringung"?
Unterbringungsverfahren im Rahmen der rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. und § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Schnelles Handeln in Notsituationen
Ist Eile geboten, können Betreuer oder Bevollmächtigte das Betreuungsgericht um eine einstweilige Anordnung ersuchen. Bei Gefahr in Verzug kann eine notwendige Zwangsmaßnahme auch ohne vorherige gerichtliche Genehmigung erfolgen. Die Genehmigung ist aber beim Betreuungsgericht unverzüglich nachzuholen.
Rechtsgrundlagen
§§ 312 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) - Verfahren in Unterbringungssachen
§§ 1896 ff., 1906 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) - einstweilige Anordnung/einstweilige Maßregeln des Familiengerichts, wenn ein Vormund noch nicht bestellt ist; rechtliche Betreuung, Unterbringung
§ 1846 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – einstweilige Anordnung/einstweilige Maßregeln des Familiengerichts, wenn ein Vormund noch nicht bestellt ist
Rechtsbehelfe
Gegen die Entscheidungen des Betreuungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.
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