Zusammenfassende Information
In Deutschland wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist in den §§ 1896 ff. des BGB geregelt. Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 und § 1906 BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen; die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Gegen den "natürlichen Willen" des Betreuten darf nur gehandelt werden, wenn dies verhältnismäßig ist. Eine Zwangsbehandlung des Betreuten ist auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Betreuten nur zulässig, wenn der Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit mit dem Schutz eines gleichrangigen Rechtsguts des Betreuten gerechtfertigt werden kann. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die dem Betroffenen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" einräumt. In der Praxis wird aber mit der Unterbringung nach § 1906 BGB auch die Zwangsbehandlung genehmigt. Die Einwilligungsfähigkeit wird selten geprüft. Eine Patientenverfügung ist durch BGH Beschluss aber immer für Arzt und Betreuer bindend.
Gegen den "freien Willen" des Betreuten darf nach Betreuungsrecht nur gehandelt werden, wenn die Wünsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen oder unzumutbar sind (§ 1901 BGB). Ein Beispiel wäre das Verlangen eines Alkoholkranken von seinen Betreuer, ihm einen PKW zu kaufen. Zum Wohl gehört allerdings auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben selbst zu gestalten (§ 1901 BGB). Die Gerichte stellten klar: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.", wenn er über einen "freien Willen" verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig (siehe: PsychKG).
Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein gesetzlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung. Wer keine gesetzliche Betreuung möchte, sollte sich vom Arzt bescheinigen lassen, das er über seinen freien Willen verfügt. Zudem besteht die Möglichkeit, statt des gesetzlichen Betreuers einen Bevollmächtigten mittels einer Vorsorgevollmacht einzusetzen. Eine Vorsorgevollmacht schütz aber den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Dann muss die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das entfällt, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird.
Rechtliche Betreuung in Deutschland
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht, das heißt, der für Vormundschaftssachen zuständige Richter am Amtsgericht (Besonderheit in einem Teil von Baden-Württemberg: der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit), für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. In der Praxis wird umso leichter die Voraussetzung der Betreuung bejaht, wenn der Betroffene dieser zustimmt.
Körperbehinderte erhalten nur auf ihren Antrag hin einen Betreuer.
Das Gericht entscheidet von Amts wegen, auf den Willen des Betroffenen kommt es weniger an. Maßstab ist, ob der Betroffene aufgrund seiner Behinderung oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen Rechtsgüter zu gefährden. Eine bewusste Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.
Eine wirksame Vorsorgevollmacht geht der Bestellung eines Betreuers vor (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes auch vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen, solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für Miete, Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen Schimmel und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen fehlen. Zimmermann meint ja, wenn der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheit, Zutritt zur Wohnung" eingerichtet ist (LG Berlin FamRZ 1996, 821), führt aber auch die Gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).
Der Betreute hat auch das "Recht auf Krankheit", das heißt er muss sich nicht behandeln lassen, wenn er das nicht möchte und kann Gesundheitsgefährdungen in Kauf nehmen. Voraussetzung dafür ist aber nach allgemeiner Auffassung, dass er krankeneinsichtig ist und nach dieser Einsicht handeln kann. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen. Der Bundesgerichtshof setzte für die Selbstbestimmung des Wohls durch den Betreuten nicht voraus, dass diese Fähigkeiten vorhanden sind. Es verweist darauf, dass die Behandlung gegen den Willen des Betreuten verhältnismäßig sein muss. Eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten in Kliniken oder Heimen ist daher auch bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Einwilligungsunfähigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn damit eine Gefahr für die Gesundheit des Betreuten abgewendet werden kann.
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an Alzheimer erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat (Cerebralsklerose ugs. = Verkalkung). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. Häufig wird bei Vorliegen einer Psychose oder eines Borderline-Syndrom ein Betreuer bestellt. Für Suchtkranke (auch Alkoholiker) sollte nur dann ein Betreuer bestellt werden, wenn mit der Sucht eine psychische Erkrankung oder eine Selbstgefährdung einhergeht.
Die Betreuten empfinden die Hilfe eines Betreuers oftmals eher als Vorteil, denn als Nachteil. Ein professioneller Betreuer ist besser in der Lage, Sozialanträge wie beispielsweise auf Sozialhilfe und Haushaltshilfen durchzusetzen oder bei dementen Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem Ruhigstellen.
Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte Aufgabenkreise (beispielsweise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten). Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann,ist ein Betreuer "für alle Angelegenheiten" zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach § 13 Bundeswahlgesetz das Wahlrecht des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des neuen Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben (BayObLG FamRZ 2002, 1225).
Die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer Klinik und die Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen (Unterbringung) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gestattet. Dies setzt aber eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen voraus, nicht nur eine Vermögensgefährdung oder die Gefährdung Dritter. Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der Ordnungsbehörde nach den Gesetzen für psychisch Kranke (PsychKG) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises oder manisch depressiven Erkrankungen der Fall.
Die Betreuerbestellung ist keine "endgültige" Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Zuständig ist das Landgericht. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt. Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder der Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden. Hierzu bedarf es nur einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das Vormundschaftsgericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist.
Zum Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Juristische Personen außer Betreuungsvereinen oder Gesellschaften können nicht zum Betreuer bestellt werden.
Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht folgende Rangfolge einzuhalten: Wunsch des Betroffenen Ehegatte, Lebenspartner, Eltern oder Kinder weitere Verwandte oder Bekannte andere ehrenamtliche Betreuer Vereins- oder Berufsbetreuer Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das Gericht nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer Betreuungsverfügung kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller Familienkonflikt verhindert werden.
In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen Angehörigen betreut werden.
Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit dies verantwortet werden kann.
Zum 1.7.2005 wurde die Vergütung der Berufsbetreuer wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden Betreuervergütungen in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält nunmehr eine Vergütung, die den Betreuungsaufwand nach Stunden pauschaliert (und hierfür zwischen 27 und 44 Euro/Stunde incl. Mehrwertsteuer und Auslagenersatz je nach Qualifikation des Betreuers) . Der ehrenamtliche Betreuer erhält (Vergütung nur bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich Aufwendungsersatz (entweder eine Kostenpauschale von derzeit 323 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die Auslagenpauschale sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die Mittellosigkeit bestimmt sich nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen, zurzeit besteht ein Schonvermögen von etwa 2.600 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Anordnung der Betreuung als solche rechtlich keinen Einfluss, wenn auch tatsächlich der Rechtsverkehr meist die Zustimmung des Betreuers zum Rechtsgeschäft verlangt, denn die Betreuerbestellung ist häufig ein Indiz für eine fehlende Geschäftsfähigkeit.
Das Betreuungsgericht kann aber gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB).
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuung ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie setzt ein Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein ärztliches Zeugnis, ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.
Der Betroffene ist ausnahmslos und in jedem Falle persönlich vom Richter zu hören. Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben. Die Angehörigen sollen vorher gehört werden.
Dies liegt zum großen Teil an einer zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft. Die Rechtsprechung verlangt z.B., dass die Patienten über die Behandlungsmaßnahmen mit allen Risiken aufgeklärt werden müssen, ob sie es verlangen oder nicht. Auch Betreute müssen durch den behandelnden Arzt aufgeklärt werden, was aber häufig unterbleibt. Soweit ein Patient dem geistig nicht ganz folgen kann, wird zur rechtlichen Absicherung die Bestellung eines Betreuers verlangt.
Aber auch Pflegeheime, Rententräger, Behörden und Sozialleistungsträger erfordern zur rechtlichen Absicherung Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen nicht erfüllen können. Oft führt ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor dem Herausfallen dienen kann, weil der Betroffene bettlägerig ist, zur Betreuerbestellung.
Auf der anderen Seite haben sich genügend Dienstleister etabliert, die diese Leistungen anbieten und die Nachfrage erfüllen. Eine Betreuungsindustrie ist entstanden. Auch wird vorgetragen, dass die Liberalisierung des Betreuungsrechts die Akteure leichtfertiger einen Betreuer bestellen lässt, da die Eingriffe in die Rechte des Betroffenen nicht mehr so umfassend sind, wie vor 1992.
Es gibt Meinungen, die die Arbeit der berufsmäßig tätigen Betreuer als entmündigend für den Betroffenen ansehen. Andere halten dagegen, dass diese ohne die Hilfe ihrer Betreuer eher der Willkür ihrer Umgebung ausgeliefert seien. Beide Haltungen sind richtig, da die Ausübung des Betreueramts sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Noch hat sich nicht überall herumgesprochen, dass der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat. Letztlich kommt es auch auf das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuten und Betreuer an. Der Betreute hat durchaus das Recht einen anderen Betreuer zu verlangen, wenn die "Chemie" zwischen Betreuten und Betreuer nicht stimmt und dies nicht nur darauf beruht, dass der Betreute Anforderungen an den Betreuer stellt, die dieser vernünftigerweise nicht erfüllen kann (beispielsweise Gelder auszahlen, die für die monatliche Mietzahlung vorgesehen sind).
Quelle: Wikipedia.de