Versicherung
Merkblatt zur Haftpflichtversicherung
für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
1.
Durch das Betreuungsgesetz wurde festgelegt, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung zu den ersatzfähigen Aufwendungen nach
§§ 1835 Abs. 2 Satz 1, 1908i BGB gehören. Eine Sammelversicherung ist von der Präsidentin des Kammergerichts mit Beginn am 01. Juli 1993 abgeschlossen worden.
Ohne dass Sie etwas hierzu veranlassen müssten, sind Sie seit diesem Zeitpunkt - frühestens seit Ihrer Bestellung zur Betreuerin/ zum Betreuer - in diese Versicherung einbezogen.
2.
Die Sammelversicherung ist bei der Versicherungskammer Bayern abgeschlossen worden. Sie deckt Schäden, die dem Betreuten durch Ihre Amtsführung entstehen oder die Ihnen dadurch entstehen können, dass Sie einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet sind.
3.
Im Rahmen der Sammelversicherung bestehen folgende Deckungssummen:
a)
für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 100.000,- EUR je Versicherungsfall,
b)
für die allgemeine Haftpflichtversicherung 1.000.000,- EUR pauschal für Personen- und/oder Sachschäden.
Eine Selbstbeteiligung wird von Ihnen nicht erhoben.
4.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a)
wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit,
b)
wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht
ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Der Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf solche Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder, sofern eine Versicherbarkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich war, einer privaten
Krankenkostenvollversicherung (Grunddeckung für ambulante und stationäre Heilbe-
handlung sowie Zahnbehandlung ohne prämienrelevante Zusatzdeckungen) versäumt wurde.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schäden, die Sie selbst bei der Führung der Betreuung erleiden, z.B. wenn Sie Ihr eigenes Fahrzeug beschädigen. Nicht
im Rahmen dieses Vertrages versichert ist ferner Ihre Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges verursacht werden, auch wenn Sie das Fahrzeug aus Anlass der Betreuung benutzt haben.
Auch wenn grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, befreit Sie das aber nicht von eigenen Sorgfaltspflichten. Der Haftpflichtversicherer tritt z.B. dann nicht ein, wenn Sie wissentlich eine Pflicht verletzt haben (z.B. einen Antrag auf Sozialhilfe für den Betreuten nicht rechtzeitig gestellt haben, obwohl Sie wussten, dass er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen demnächst sozialhilfeberechtigt sein würde).
5.
Sollte der Betreute oder ein Dritter Sie wegen der Führung der Betreuung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, müssen Sie dies, um den Versicherungsschutz
nicht zu gefährden, binnen einer Woche der
BS 171 Merkblatt zur Haftpflichtversicherung f. Betreuer/innen Stand 01.11
BS 171 Merkblatt zur Haftpflichtversicherung f. Betreuer/innen Stand 01.11
Versicherungskammer Bayern
Schadenabteilung
H 501953
80530 München
formlos melden. Beizufügen oder nachzureichen ist eine Bestätigung des
Betreuungsgerichtes, dass Sie zu dem von der Sammelversicherung erfassten
Personenkreis gehören.
Überlassen Sie die Abwicklung des Versicherungsfalles der Versicherungskammer
Bayern und geben Sie ihr die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Vollmachten;
bitte beachten Sie, dass Sie nicht berechtigt sind, ohne die Zustimmung der
Versicherungskammer den Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, zu
vergleichen oder zu befriedigen.
Über die mögliche Inanspruchnahme auf Schadenersatz sollten Sie gleichzeitig die
Präsidentin des Kammergerichts (zum Geschäftszeichen 7305 E-A 3 KG) in Kenntnis
setzen.
6. Kosten werden für den Versicherungsschutz nicht erhoben.
Falls der Betreute Vermögen oder Einkünfte hat, die einen Ersatz Ihrer Aufwendungen
aus der Staatskasse ausschließen, bleibt allerdings vorbehalten, ihm die jährliche
Prämie von derzeit 1,22 EUR (seit 01.01.2007) zuzüglich der gesetzlichen
Versicherungssteuer pro Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu
stellen.
7. Soweit Sie für umfangreiches Vermögen des Betreuten Verantwortung tragen,
obliegt es Ihnen, für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Die
Kosten einer ausreichenden Haftpflichtversicherung können Ihnen aus dem verwalteten
Vermögen erstattet werden. Es steht Ihnen frei, Versicherungsschutz bei einem
Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl zu beantragen.
8. Ist es nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betreuten erforderlich,
für besondere Risiken eine Versicherung abzuschließen, so sollten Sie dies im
Rahmen Ihrer Amtsführung überprüfen und ggf. das Erforderliche veranlassen. Hierbei
ist z.B. an eine Privathaftpflicht- oder Hausratversicherung zu denken. Wenn dem
Betreuten ein Kraftfahrzeug bzw. Haus- oder Grundbesitz gehört oder später zufällt,
kann der Abschluss entsprechender Versicherungen zu Ihren Amtspflichten gehören. In
Zweifelsfällen können Sie sich an das Betreuungsgericht wenden.
Insbesondere sollten Sie den Abschluss eines Krankenversicherungsverhältnisses (hier:
Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) für den Betreuten sicherstellen,
für den Fall des Todes eines pflichtversicherten, die Familienversicherung
auslösenden Elternteils.
9. Sollten Sie bereits eine anderweitige Haftpflichtversicherung als Betreuer
abgeschlossen haben, teilen Sie dies bitte dem Betreuungsgericht möglichst bald mit,
damit Doppelversicherung vermieden und eine Erstattungsfähigkeit der höheren Prämie
aus der anderweitigen Versicherung geprüft werden kann.
10. Die Versicherungsbedingungen der Sammelversicherung können Sie jederzeit beim
Betreuungsgericht einsehen, auch wenn ein Schadensfall nicht eingetreten oder nicht
zu erwarten ist. Eine vorherige telefonische Mitteilung an das Betreuungsgericht ist
zweckmäßig, damit die Unterlagen bereitgehalten werden können.
für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
1.
Durch das Betreuungsgesetz wurde festgelegt, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung zu den ersatzfähigen Aufwendungen nach
§§ 1835 Abs. 2 Satz 1, 1908i BGB gehören. Eine Sammelversicherung ist von der Präsidentin des Kammergerichts mit Beginn am 01. Juli 1993 abgeschlossen worden.
Ohne dass Sie etwas hierzu veranlassen müssten, sind Sie seit diesem Zeitpunkt - frühestens seit Ihrer Bestellung zur Betreuerin/ zum Betreuer - in diese Versicherung einbezogen.
2.
Die Sammelversicherung ist bei der Versicherungskammer Bayern abgeschlossen worden. Sie deckt Schäden, die dem Betreuten durch Ihre Amtsführung entstehen oder die Ihnen dadurch entstehen können, dass Sie einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet sind.
3.
Im Rahmen der Sammelversicherung bestehen folgende Deckungssummen:
a)
für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 100.000,- EUR je Versicherungsfall,
b)
für die allgemeine Haftpflichtversicherung 1.000.000,- EUR pauschal für Personen- und/oder Sachschäden.
Eine Selbstbeteiligung wird von Ihnen nicht erhoben.
4.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a)
wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit,
b)
wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht
ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Der Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf solche Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder, sofern eine Versicherbarkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich war, einer privaten
Krankenkostenvollversicherung (Grunddeckung für ambulante und stationäre Heilbe-
handlung sowie Zahnbehandlung ohne prämienrelevante Zusatzdeckungen) versäumt wurde.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schäden, die Sie selbst bei der Führung der Betreuung erleiden, z.B. wenn Sie Ihr eigenes Fahrzeug beschädigen. Nicht
im Rahmen dieses Vertrages versichert ist ferner Ihre Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges verursacht werden, auch wenn Sie das Fahrzeug aus Anlass der Betreuung benutzt haben.
Auch wenn grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, befreit Sie das aber nicht von eigenen Sorgfaltspflichten. Der Haftpflichtversicherer tritt z.B. dann nicht ein, wenn Sie wissentlich eine Pflicht verletzt haben (z.B. einen Antrag auf Sozialhilfe für den Betreuten nicht rechtzeitig gestellt haben, obwohl Sie wussten, dass er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen demnächst sozialhilfeberechtigt sein würde).
5.
Sollte der Betreute oder ein Dritter Sie wegen der Führung der Betreuung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, müssen Sie dies, um den Versicherungsschutz
nicht zu gefährden, binnen einer Woche der
BS 171 Merkblatt zur Haftpflichtversicherung f. Betreuer/innen Stand 01.11
BS 171 Merkblatt zur Haftpflichtversicherung f. Betreuer/innen Stand 01.11
Versicherungskammer Bayern
Schadenabteilung
H 501953
80530 München
formlos melden. Beizufügen oder nachzureichen ist eine Bestätigung des
Betreuungsgerichtes, dass Sie zu dem von der Sammelversicherung erfassten
Personenkreis gehören.
Überlassen Sie die Abwicklung des Versicherungsfalles der Versicherungskammer
Bayern und geben Sie ihr die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Vollmachten;
bitte beachten Sie, dass Sie nicht berechtigt sind, ohne die Zustimmung der
Versicherungskammer den Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, zu
vergleichen oder zu befriedigen.
Über die mögliche Inanspruchnahme auf Schadenersatz sollten Sie gleichzeitig die
Präsidentin des Kammergerichts (zum Geschäftszeichen 7305 E-A 3 KG) in Kenntnis
setzen.
6. Kosten werden für den Versicherungsschutz nicht erhoben.
Falls der Betreute Vermögen oder Einkünfte hat, die einen Ersatz Ihrer Aufwendungen
aus der Staatskasse ausschließen, bleibt allerdings vorbehalten, ihm die jährliche
Prämie von derzeit 1,22 EUR (seit 01.01.2007) zuzüglich der gesetzlichen
Versicherungssteuer pro Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu
stellen.
7. Soweit Sie für umfangreiches Vermögen des Betreuten Verantwortung tragen,
obliegt es Ihnen, für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Die
Kosten einer ausreichenden Haftpflichtversicherung können Ihnen aus dem verwalteten
Vermögen erstattet werden. Es steht Ihnen frei, Versicherungsschutz bei einem
Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl zu beantragen.
8. Ist es nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betreuten erforderlich,
für besondere Risiken eine Versicherung abzuschließen, so sollten Sie dies im
Rahmen Ihrer Amtsführung überprüfen und ggf. das Erforderliche veranlassen. Hierbei
ist z.B. an eine Privathaftpflicht- oder Hausratversicherung zu denken. Wenn dem
Betreuten ein Kraftfahrzeug bzw. Haus- oder Grundbesitz gehört oder später zufällt,
kann der Abschluss entsprechender Versicherungen zu Ihren Amtspflichten gehören. In
Zweifelsfällen können Sie sich an das Betreuungsgericht wenden.
Insbesondere sollten Sie den Abschluss eines Krankenversicherungsverhältnisses (hier:
Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) für den Betreuten sicherstellen,
für den Fall des Todes eines pflichtversicherten, die Familienversicherung
auslösenden Elternteils.
9. Sollten Sie bereits eine anderweitige Haftpflichtversicherung als Betreuer
abgeschlossen haben, teilen Sie dies bitte dem Betreuungsgericht möglichst bald mit,
damit Doppelversicherung vermieden und eine Erstattungsfähigkeit der höheren Prämie
aus der anderweitigen Versicherung geprüft werden kann.
10. Die Versicherungsbedingungen der Sammelversicherung können Sie jederzeit beim
Betreuungsgericht einsehen, auch wenn ein Schadensfall nicht eingetreten oder nicht
zu erwarten ist. Eine vorherige telefonische Mitteilung an das Betreuungsgericht ist
zweckmäßig, damit die Unterlagen bereitgehalten werden können.