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Begriffsabgrenzung Pflegschaft

Personensorge

Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Mündel zu erziehen, es zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Dazu gehört auch, Maßnahmen mit dem Mündel zu erörtern, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist. Zur Unterbringung des Mündels, die mit Freiheitsentziehung mit oder gegen dessen Willen verbunden ist, benötigen Sie die Genehmigung des zuständigen Gerichts.

Vermögenssorge

Die Sorge für das Vermögen des Mündels verpflichtet Sie, dieses Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten und zu erhalten und etwaige Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

Beim Antritt Ihres Amtes reichen Sie dem Gericht ein Verzeichnis des Mündelvermögens ein und versichern seine Richtigkeit und Vollständigkeit. Fällt dem Mündel später Vermögen zu, so ergänzen Sie das Verzeichnis.

Sie dürfen Vermögen des Mündels nicht für sich verwenden. Sie dürfen aus dem Vermögen des Mündels auch keine Schenkungen machen, es sei denn, dass einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht zu entsprechen ist.

Geld des Mündels ist verzinslich anzulegen, soweit es nicht für laufende Ausgaben bereitzuhalten ist; in Betracht kommt hauptsächlich die Anlage auf einem mit dem Mündelsperrvermerk versehenen Sparkonto bei einer mündelsicheren Sparkasse oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört, oder in einer mündelsicheren Hypothek oder in mündelsicheren Wertpapieren.

Das Gericht kann Ihnen eine andere Anlegung, z. B. bei einem geeigneten privaten Kreditinstitut, gestatten. Über die Verwaltung des Mündelvermögens legen Sie ohne besondere Aufforderung dem Gericht Rechnung, und zwar, wenn nichts anderes bestimmt ist, jährlich spätestens binnen eines Monats nach Ablauf des Rechnungsjahres. Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten; Belege für die einzelnen Posten sind beizufügen.

Sie haben dem Gericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu berichten.

Begriffsabgrenzung

Vormundschaft und Pflegschaft: Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 - 1921 BGB) zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. Stellt man sich die elterliche Sorge als Kuchen vor, so umfasst eine Vormundschaft den gesamten Kuchen, also die Vermögenssorge und die Personensorge (§ 1631 BGB). Eine Pflegschaft bezieht sich dagegen nur auf einzelne Stücke des Kuchens, zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.