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Vormundschaftsverein

Um als Vormundschaftsverein tätig werden zu können, ist eine Anerkennung/ Genehmigung des jeweiligen Landesjugendamtes nötig. Diese wird gemäß § 54 SGB VIII erteilt, wenn der Verein gewährleistet, dass er

  • eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird
  • sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern (Ehrenamtlern) bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
  • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

Das Betreuungswerk Berlin unterstützt seine Mündel durch eine umfassende Personensorge in allen lebensnotwendigen Bereichen und sensibilisiert die Öffentlichkeit für diese Thematik.

Bayerische Verwaltungsvorschriften zur Erteilung der Erlaubnis zur Überhnahme von Vereinsvormundschaften

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