Was ist eine Betreuungsverfügung?
Prüft das Amtsgericht, ob es ggf. eine Betreuung einrichten muss, gehört es zur Amtspflicht des Betreuungsrichters, Sie zu fragen, wen Sie sich als Betreuerin oder Betreuer wünschen. Wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, wird der Betreuungsrichter diesem Wunsch entsprechen. Was aber passiert, wenn Sie wegen nachlassender geistiger Kräfte oder aus anderen Gründen (z.B., wenn Sie im Koma liegen) dem Richter nicht mehr sagen können, welche Vertrauensperson Sie mit Ihrem Betreuer wünschen?
In diesem Falle kommt es entscheidend darauf an, ob Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für diesen Betreuungsfall, also eine sogenannte "Betreuungsverfügung" getroffen haben. In dieser Betreuungsverfügung können Sie rechtzeitig vor Einleitung eines Betreuungsvefahrens selbst bestimmen, wer einmal Ihr Betreuer werden soll. Ebenso können Sie festlegen, wer unter keinen Umständen als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Ihre Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.